Unterstützung im Alltag

Individuelle Betreuung im eigenen Zuhause.
Kompetent und zuverlässig.

Entlastungsleistungen

nach SGB XI §45

Was sind Entlastungsleistungen?

Entlastungsleistungen sind Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige, die darauf abzielen, die Pflege zu erleichtern und den Alltag zu strukturieren. Diese Leistungen sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) verankert und bieten vielseitige Hilfe im häuslichen Umfeld.

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen. Diese Leistungen können sowohl von den Pflegebedürftigen selbst als auch von deren pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden.

  • Unterstützung im Haushalt (z.B. Reinigung, Einkaufen).
  • Betreuungsangebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
  • Begleitung bei Arztbesuchen oder anderen Terminen.
  • Hilfen bei der Gestaltung des Alltags.

Pflegebedürftige haben einen monatlichen Anspruch auf Entlastungsleistungen im Wert von bis zu 125 Euro. Dieser Betrag kann flexibel für die oben genannten Dienstleistungen verwendet werden.

Die Entlastungsleistungen werden von den Pflegekassen gewährt. Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Es ist ratsam, sich vorab bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle über die genauen Modalitäten zu informieren.

Entlastungsleistungen tragen dazu bei, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu verbessern. Sie bieten dringend benötigte Unterstützung und ermöglichen es den pflegenden Angehörigen, notwendige Pausen zu nehmen und Überlastung zu vermeiden.

Nutzen Sie die Entlastungsleistungen und verschaffen Sie sich und Ihren Angehörigen die nötige Unterstützung im Alltag!

Verhinderungspflege

nach §39 SGB XI

Bezahlte Auszeit für pflegende Angehörige.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, eine Pause von der Pflege zu nehmen. Dabei wird die Pflege durch eine andere Person oder einen professionellen Pflegedienst übernommen.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die von einer privaten Pflegeperson mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt werden.

  • Maximal 1.612 Euro jährlich
  • Zusätzlich 50 % des Kurzzeitpflegebudgets können für Verhinderungspflege genutzt werden, was weitere 806 Euro bedeutet.
  • Maximal 42 Tage im Jahr kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Urlaub oder Erholung der Pflegeperson
Krankheit der Pflegeperson
Sonstige Gründe, bei denen die Pflegeperson verhindert ist

Verwandte oder Freunde bis zum zweiten Grad, die nicht im gleichen Haushalt leben
Professionelle Pflegedienste

Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen.
Nachweis über die Pflegezeit und Verhinderung der regulären Pflegeperson erbringen.
Kostenbelege der Ersatzpflege einreichen.

Während der Verhinderungspflege bleibt der Anspruch auf das Pflegegeld zu 50 % erhalten.
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich genutzt werden, um die Pflegekosten zu decken.

Entlastungsleistungen tragen dazu bei, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zu verbessern. Sie bieten dringend benötigte Unterstützung und ermöglichen es den pflegenden Angehörigen, notwendige Pausen zu nehmen und Überlastung zu vermeiden.

Machen Sie eine Pause – wir kümmern uns!

Haushaltshilfe

nach SGB V §38
Hilfe im Haushalt, wenn es darauf ankommt

Was ist die Haushaltshilfe nach SGB V §38?

Nach §38 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder einer medizinischen Maßnahme den Haushalt nicht weiterführen können. Diese Unterstützung zielt darauf ab, Familien während der Genesung zu entlasten und sicherzustellen, dass der Alltag reibungslos weiterläuft.

Versicherte, die aufgrund von Krankheit, Krankenhausaufenthalt, Rehabilitationsmaßnahmen oder ähnlichen medizinischen Gründen ihren Haushalt nicht selbst führen können.
Eltern, die aufgrund einer Erkrankung oder einer medizinischen Maßnahme die Betreuung ihrer Kinder nicht sicherstellen können.

Unterstützung bei der täglichen Haushaltsführung (z.B. Reinigung, Einkäufe, Wäschepflege).
Betreuung und Versorgung von Kindern.
Organisation des Haushalts während der Abwesenheit der erkrankten Person.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Haushaltshilfe in der Regel vollständig, es sei denn, es ist eine Zuzahlung vorgesehen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen.

  1. Attest vom Arzt: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt die Notwendigkeit der Haushaltshilfe bescheinigen.
  2. Antrag bei der Krankenkasse: Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem ärztlichen Attest bei Ihrer Krankenkasse ein.
  3. Genehmigung: Nach Prüfung wird die Haushaltshilfe durch die Krankenkasse genehmigt und organisiert.

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  1. Kontaktaufnahme mit uns
  2. Individuelles Erstgespräch
  3. Angebot erhalten
  4. Beginn der Betreuung

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ist es, eine erstklassige Betreuung für pflegebedürftige Menschen zu gewährleisten.

Wir setzen uns dafür ein, dass jeder Mensch in Würde und mit größtmöglicher Selbstbestimmung leben kann.

Unsere Pflegeangebote sind individuell auf die Bedürfnisse unserer Klienten abgestimmt und fördern deren Lebensqualität.

Durch qualifizierte Fachkräfte und innovative Betreuungskonzepte streben wir nach höchster Zufriedenheit.

Gemeinsam gestalten wir eine Zukunft, in der Pflegebedürftige die bestmögliche Unterstützung erhalten.

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